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AGB


Liefer- und Zahlungsbedingungen der OHLRO Hartschaum GmbH  

1. Allgemeines
Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Erteilung des Auftrages in vollem Umfang als vom Auftraggeber anerkannt.

2. Preisangebot 
Alle Preisangebote werden in € abgegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftraggeber. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Tagespreise. Bei einer Erhöhung der Materialkostenpreise oder Löhne in der Zeit zwischen Absendung der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware behält sich der Auftragnehmer einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor.

3. Zahlungsbedingungen 
Bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Beträge bis zu € 200,00 für einen einzelnen Auftrag sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für die Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch aus der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür erhaltenen Wechsel Eigentum des Auftragnehmers.

5. Lieferungen 
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. Gebühren für bahneigene Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen.

6. Lieferzeit 
sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderung des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Auftragnehmer. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, wenn sie durch Umstände verursacht wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Betriebsstörungen im eigenen oder im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch verursachte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Die Bezahlung hat in jedem Fall nach Ablauf der vereinbarten Abruftermine zu erfolgen.

7. Lieferverzug 
Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen.

8. Abnahmeverzug 
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Auftragnehmer auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

9. Beanstandungen 
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand, auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von einem Monat, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinweisen.

10. Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke 
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.

11. Urheberrecht 
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Auftragnehmer hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckfarben, Druck- und Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Die Rechnungen über diese Gegenstände sind sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände dem Auftraggeber auszuhändigen.

12. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. 
sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fehler durch grobes Verschulden.

13. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu -+ 10 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Roh- und Hilfsstofflieferanten angegebenen Prozentsätze erhöhen. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bestimmte Rohoder Hilfsstoffe bestellt worden und werden diese nicht für die Aufträge gebraucht, so übernimmt der Auftraggeber gegen entsprechende Bezahlung den Restvorrat, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.

14. Firmentext und Betriebskennnummer 
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

15. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen 
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand Frankfurt (Oder) vereinbart.

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